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3 Sa 1049/21•Landesarbeitsgericht Hamm, 2022-03-30, 3 Sa 1049/21
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 3 Sa 1049/21
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2022:0330.3SA1049.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.07.2021, 2 Ca 2360/20 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 8 des Anhangs zu Teil A§ 11a - Eingruppierungsverzeichnis zum TVöD-NRW zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 ab dem 29.12.2020 und ab dem Monat Juli 2017 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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