The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
14 Ta 368/22•Landesarbeitsgericht Hamm, 2023-05-05, 14 Ta 368/22
14 Ta 368/22Labour CourtMay 5, 2023
1. Für die Entscheidung über die Zahlung einer Entschädigung nach § 56 IfSG gegen den Arbeitgeber sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 68 Abs. 1 IfSG zuständig. 2. Behält der Arbeitgeber von der Vergütung des Arbeitnehmers für den laufenden Monat einen Teil ein mit der Begründung, im Vormonat habe diesem kein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG zugestanden, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, soweit nicht mit Rechtskraftwirkung über diesen Entschädigungsanspruch als Vorfrage für einen Bereicherungsanspruchs des Arbeitgebers zu entscheiden ist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-05
Aktenzeichen: 14 Ta 368/22
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2023:0505.14TA368.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG, § 611a, § 812 BGB, § 56, § 68 IfSG
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.