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6 Sa 1128/23•Landesarbeitsgericht Hamm, 2024-05-14, 6 Sa 1128/23
Entscheidungsdatum: 2024-05-14
Aktenzeichen: 6 Sa 1128/23
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2024:0514.6SA1128.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§1, 22 MiLoG, § 3 EFZG, § 11 BUrlG, § 563 ZPO, § 253 ZPO, § 148 ZPO
Der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 41.192,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 89% und der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 11 %. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der ursprünglichen Beklagten zu 2) (A GmbH) trägt die Klägerin. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten des Beklagten (ursprünglich Beklagter zu 1) trägt die Klägerin zu 79%. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte (ursprünglich Beklagter zu 1) zu 10,5%. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.
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