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5 Sa 14/20•Landesarbeitsgericht Köln, 2020-09-02, 5 Sa 14/20
5 Sa 14/20Labour CourtSep 2, 2020
1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor. 2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen. 3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken. 4. Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.
Entscheidungsdatum: 2020-09-02
Aktenzeichen: 5 Sa 14/20
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA14.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.
Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.
Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.
Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.
Der Weiterbeschäftigungsantrag wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
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