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4 Sa 329/21•Landesarbeitsgericht Köln, 2022-01-18, 4 Sa 329/21
4 Sa 329/21Labour CourtJan 18, 2022
Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlich fristlosen Kündigung u.a. wegen der Nutzung einer Tankkarte sowie zur Anwendbarkeit des KSchG
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 4 Sa 329/21
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2022:0118.4SA329.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 626 BGB § 23 KSchG § 1 KSchG §§ 9, 10 KSchG
Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlich fristlosen Kündigung u.a. wegen der Nutzung einer Tankkarte sowie zur Anwendbarkeit des KSchG
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.02.2021 - 6 Ca 1996/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 15.10.2020 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 26.10.2020 aufgelöst worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.09.2020 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Betriebsleiter weiter zu beschäftigen.
II. Der Auflösungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/13 und die Beklagte zu 10/13.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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