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6 SLa 202/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2024-12-05, 6 SLa 202/24
6 SLa 202/24Labour CourtDec 5, 2024
Ist der Adressatenkreis einer Email, die sich mit Leistungsmängeln des Arbeitnehmers befasst, auf Personen beschränkt, die in ihrer Funktion bei Personalangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, Bauleiter, Betriebsrat, Beschäftigte in der Personalabteilung), folgt daraus kein „Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten“ im Sinne der Erwägungsgründe Nr. 85 zur DSGVO.
Entscheidungsdatum: 2024-12-05
Aktenzeichen: 6 SLa 202/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2024:1205.6SLA202.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art 82 DSGVO; § 823 BGB; § 253 BGB
Ist der Adressatenkreis einer Email, die sich mit Leistungsmängeln des Arbeitnehmers befasst, auf Personen beschränkt, die in ihrer Funktion bei Personalangelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, Bauleiter, Betriebsrat, Beschäftigte in der Personalabteilung), folgt daraus kein „Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten“ im Sinne der Erwägungsgründe Nr. 85 zur DSGVO.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.04.2024 - 13 Ca 5079/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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