Landgericht Aachen, 1999-06-11, 8 O 219/99

8 O 219/99Cantonal CourtJun 11, 1999

Full text

Landgericht Aachen — 8 O 219/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-11

Aktenzeichen: 8 O 219/99

ECLI: ECLI:DE:LGAC:1999:0611.8O219.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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