Landgericht Aachen, 2000-08-31, 6 S 68/97

6 S 68/97Cantonal CourtAug 31, 2000

Regest

I. Im Regelfall gehen von einem Schlackebehandlungsplatz und Wall keine Stäube aus, so dass diesen Anlagen grundsätzlich die Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 UmweltHG fehlt. II. Sind besondere Kontrollen vorgeschrieben, wird gemäß § 6 As. 4 Nr. 1 UmweltHG die Einhaltung der entsprechenden Betriebspflichten vermutet, wenn die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflichten ergeben haben. Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen des Zivilprozesses nicht geprüft wird, ob die Kontrollen ihrerseits zur Überwachung der Betriebspflichten geeignet sind.

Full text

Landgericht Aachen — 6 S 68/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-08-31

Aktenzeichen: 6 S 68/97

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2000:0831.6S68.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: UmweltHG § 1 und § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4

Leitsätze

I.

Im Regelfall gehen von einem Schlackebehandlungsplatz und Wall keine Stäube aus, so dass diesen Anlagen grundsätzlich die Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 UmweltHG fehlt.

II.

Sind besondere Kontrollen vorgeschrieben, wird gemäß § 6 As. 4 Nr. 1 UmweltHG die Einhaltung der entsprechenden Betriebspflichten vermutet, wenn die Kontrollen in dem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die in Frage stehende Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen sein kann und diese Kontrollen keinen Anhalt für die Verletzung der Betriebspflichten ergeben haben. Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen des Zivilprozesses nicht geprüft wird, ob die Kontrollen ihrerseits zur Überwachung der Betriebspflichten geeignet sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.02.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eschweiler 6 C 92/94 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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