11 O 491/01•Landgericht Aachen, 2003-09-03, 11 O 491/01
Full text
Landgericht Aachen — 11 O 491/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-03
Aktenzeichen: 11 O 491/01
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:0903.11O491.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.466,61 DM = 1.772,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Zahlungsanspruch von 2.999,01 DM = 1.533,37 € entsprechend der Kostenrechnung vom 12.9.2001 zusteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der fehlerhaften Implantatbehandlung bei Zahn 12 als Mehrkosten einer Nachbehandlung entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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