6 T 13/09•Landgericht Aachen, 2009-02-20, 6 T 13/09
Landgericht Aachen, 2009-02-20, 6 T 13/09
6 T 13/09Cantonal CourtFeb 20, 2009
Regest
Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan sind innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO geltend zu machen. Einwendungen, die der Gläubiger nach Ablauf der Fist im Beschwerdeverfahren geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen. Zur Abrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan.
Full text
Landgericht Aachen — 6 T 13/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-20
Aktenzeichen: 6 T 13/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0220.6T13.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: §§ 307, 308, 309 InsO
Leitsätze
Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan sind innerhalb der Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO geltend zu machen. Einwendungen, die der Gläubiger nach Ablauf der Fist im Beschwerdeverfahren geltend macht, sind nicht zu berücksichtigen.
Zur Abrenzung zwischen Ergänzungen der Forderungen und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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