6 S 168/09•Landgericht Aachen, 2010-01-08, 6 S 168/09
Landgericht Aachen, 2010-01-08, 6 S 168/09
6 S 168/09Cantonal CourtJan 8, 2010
Regest
Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem unmittelbar vor einem Auffahrungfall durchgeführten Spurwechsels.
Full text
Landgericht Aachen — 6 S 168/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-08
Aktenzeichen: 6 S 168/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0108.6S168.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5
Leitsätze
Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem unmittelbar vor einem Auffahrungfall durchgeführten Spurwechsels.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts B vom 01. Oktober 2009 - 117 C 133/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.020,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. November 2008 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € zu zahlen.
Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 823,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2008 und zur Freistellung des Widerklägers vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. April 2009 an seine vorgenannten Prozessbevollmächtigten zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 28%, die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu 22%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28% und der Widerkläger zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Widerklägers tragen die Klägerin zu 55% und die Widerbeklagten zu 45%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.