1 O 23/10•Landgericht Aachen, 2010-07-08, 1 O 23/10
Full text
Landgericht Aachen — 1 O 23/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-08
Aktenzeichen: 1 O 23/10
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2010:0708.1O23.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 gegenüber der B2 auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrags (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von EUR 11.099,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2007 aus dem Darlehen gemäß Vertag vom 19.12.1994, ausgereicht an die B2, gegenüber der B1 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Aachen entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist es vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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