Landgericht Aachen, 2012-06-05, 41 O 8/12

41 O 8/12Cantonal CourtJun 5, 2012

Regest

LED-Lampen sind keine Glühlampen i.S.v. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG. Sie sind deshalb nach § 7 ElektroG zu kennzeichnen

Full text

Landgericht Aachen — 41 O 8/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-05

Aktenzeichen: 41 O 8/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0605.41O8.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Normen: ElektroG §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7; UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze

LED-Lampen sind keine Glühlampen i.S.v. Anhang I Nr. 5 zum ElektroG. Sie sind deshalb nach § 7 ElektroG zu kennzeichnen

Tenor

Auf den Widerspruch des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01. März 2012 wird unter Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs die genannte einstweilige Verfügung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird untersagt, Beleuchtungskörper im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG der Marke M des Herstellers M1, #-straße, L unter der Bezeichnung E27 3x1W Power LED-Birne, weiß, anzubieten, wenn dies wie folgt geschieht:

Im Urteil befindet sich hier eine Fotokopie der Anlage LL5

und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifizieren.

Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 17.500,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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