8 O 353/12•Landgericht Aachen, 2013-03-12, 8 O 353/12
Full text
Landgericht Aachen — 8 O 353/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 8 O 353/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0312.8O353.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 6.754,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 erledigt hat.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 518,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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