8 O 130/14•Landgericht Aachen, 2014-10-14, 8 O 130/14
Landgericht Aachen, 2014-10-14, 8 O 130/14
8 O 130/14Cantonal CourtOct 14, 2014
Regest
Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung. Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.
Full text
Landgericht Aachen — 8 O 130/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-14
Aktenzeichen: 8 O 130/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1014.8O130.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB § 339
Leitsätze
Bei der Werbung mit Höchstpreisen handelt es sich um eine Allein-/ Spitzenstellungswerbung.
Dies ist bei der Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" nicht der Fall.
Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der angebotene Preis im oberen Preisniveau liegt und somit der Spitzengruppe zuzurechnen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.