12 O 293/14•Landgericht Aachen, 2014-12-18, 12 O 293/14
Full text
Landgericht Aachen — 12 O 293/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: 12 O 293/14
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1218.12O293.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 839 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.431,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 191,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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