Landgericht Aachen, 2014-12-18, 12 O 293/14

12 O 293/14Cantonal CourtDec 18, 2014

Full text

Landgericht Aachen — 12 O 293/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-18

Aktenzeichen: 12 O 293/14

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:1218.12O293.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: § 839 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.431,03 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 191,65 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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