3 T 44/16•Landgericht Aachen, 2016-02-24, 3 T 44/16
Landgericht Aachen, 2016-02-24, 3 T 44/16
3 T 44/16Cantonal CourtFeb 24, 2016
Regest
Trifft ein abgelehnter Richter eine die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung, ohne dass das zuvor angebrachte Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wurde, so verliert das Ablehnungsgesuch nicht seine Wirkung. Soweit die die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung mit der Berufung angefochten werden kann und der abgelehnte Richter auch keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss unzulässig. Ob der vorgebrachte Ablehnungsgrund bei Erlass der die Instanz abschließenden Hauptsachentscheidung vorlag, ist vielmehr inzidenter vom Berufungsgericht zu überprüfen. Eine gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in einem solchen Fall auch dann unzulässig, wenn keine Berufung eingelegt wurde.
Full text
Landgericht Aachen — 3 T 44/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-02-24
Aktenzeichen: 3 T 44/16
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0224.3T44.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: ZPO § 42; ZPO § 46; ZPO § 47; ZPO § 567
Leitsätze
Trifft ein abgelehnter Richter eine die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung, ohne dass das zuvor angebrachte Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wurde, so verliert das Ablehnungsgesuch nicht seine Wirkung.
Soweit die die Instanz abschließende Hauptsachentscheidung mit der Berufung angefochten werden kann und der abgelehnte Richter auch keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen einen das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss unzulässig. Ob der vorgebrachte Ablehnungsgrund bei Erlass der die Instanz abschließenden Hauptsachentscheidung vorlag, ist vielmehr inzidenter vom Berufungsgericht zu überprüfen. Eine gleichwohl eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in einem solchen Fall auch dann unzulässig, wenn keine Berufung eingelegt wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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