Landgericht Aachen, 2016-03-01, 3 T 374/15

3 T 374/15Cantonal CourtMar 1, 2016

Regest

Für den Anfall einer Gebühr Nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Full text

Landgericht Aachen — 3 T 374/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-01

Aktenzeichen: 3 T 374/15

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0301.3T374.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 2503; RVG-VV Nr. 2504; RVG-VV Nr. 2504 ff.

Leitsätze

Für den Anfall einer Gebühr Nach Nr. 2504 ff. RVG-VV reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat.

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 18.11.2015 wird die der Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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