12 O 395/15•Landgericht Aachen, 2016-03-22, 12 O 395/15
Full text
Landgericht Aachen — 12 O 395/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-22
Aktenzeichen: 12 O 395/15
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2016:0322.12O395.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 631 BGB; § 646 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 17.665,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.080,60 € seit dem 03.08.2015 und aus 585,01 € seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Klausel § 4 Abs. 2 in den Dienstleistungsverträgen zwischen den Parteien unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt 958,19 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Beklagte zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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