2 S 25/18•Landgericht Aachen, 2018-09-06, 2 S 25/18
Full text
Landgericht Aachen — 2 S 25/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-06
Aktenzeichen: 2 S 25/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0906.2S25.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 249 Abs. 2 S. 1
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 18.01.2018 - 102 C 108/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 219,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Die Revision wird zur Klärung folgender Frage zugelassen:
Sind sogenannte Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensberechnung erstattungsfähig?
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