1 O 469/18•Landgericht Aachen, 2019-11-21, 1 O 469/18
Full text
Landgericht Aachen — 1 O 469/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-21
Aktenzeichen: 1 O 469/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:1121.1O469.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 826, § 31
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.862,51 nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus einem Betrag von EUR 45.045,45 seit dem 15.10.2012 bis zum 05.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 18.862,51 seit dem 06.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw B A4 allroad quattro 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer DE.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeuges zu Ziffer 1.) in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte L & M in Höhe von EUR 1.100,51 durch Zahlung freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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