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1 O 478/20•Landgericht Aachen, 2021-04-22, 1 O 478/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 1 O 478/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0422.1O478.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.270,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W Beetle mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WVWZZZ.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.142,14 € freizustellen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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