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10 O 353/20•Landgericht Aachen, 2021-05-04, 10 O 353/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 10 O 353/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0504.10O353.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.306,68 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke W 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der zuvor genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 35% und die Beklagte 65 % zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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