3 S 22/05•Landgericht Arnsberg, 2005-05-18, 3 S 22/05
Full text
Landgericht Arnsberg — 3 S 22/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-18
Aktenzeichen: 3 S 22/05
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2005:0518.3S22.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Werl - 4 C 733/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, nachfolgende im Internetauktionshaus eBay am
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Oktober 2004 um 10.35 Uhr aufgestellte Behauptung zu widerrufen
a) „Mit Sicherheit nicht Original!“
b) „Nicht Esprit“
c) „Plagiat“ („PLAKIAT“)
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Der Beklagte wird verpflichtet, das Aufstellen dieser Behauptung wörtlich oder sinngemäß gegenüber der Klägerin oder Dritten zu unterlassen.
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Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1) und 2) ausgesprochenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beige-trieben werden kann, Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 EUR nebst Zinsen i. H. v.
5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 20.11.2004 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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