Landgericht Arnsberg, 2009-11-25, 2 Qs 84/09

2 Qs 84/09Cantonal CourtNov 25, 2009

Regest

Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt. Die Geschäftsstelle ist nicht befugt, erstmals ein Schriftstück herzustellen, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, indem Textpassagen für das "einrücken wie Bl. ..." eingefügt werden. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift hat die Urschrift wortgetreu und richtig, also nur so, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben.

Full text

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 84/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-25

Aktenzeichen: 2 Qs 84/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:1125.2QS84.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 33, 460 StPO

Leitsätze

Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.

Die Geschäftsstelle ist nicht befugt, erstmals ein Schriftstück herzustellen, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, indem Textpassagen für das "einrücken wie Bl. ..." eingefügt werden.

Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift hat die Urschrift wortgetreu und richtig, also nur so, wie sie erstellt wurde, wiederzugeben.

Tenor

Es wird festgestellt, dass keine wirksame Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung getroffen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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