2 O 123/09•Landgericht Arnsberg, 2010-04-08, 2 O 123/09
Full text
Landgericht Arnsberg — 2 O 123/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-08
Aktenzeichen: 2 O 123/09
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:0408.2O123.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 3.810,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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