3 S 22/10•Landgericht Arnsberg, 2010-05-26, 3 S 22/10
Landgericht Arnsberg, 2010-05-26, 3 S 22/10
3 S 22/10Cantonal CourtMay 26, 2010
Regest
Den Leiter einer Treibjagt trifft keine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck dient, einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen während der Durchführung einer Jagd ausgehen.
Full text
Landgericht Arnsberg — 3 S 22/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-26
Aktenzeichen: 3 S 22/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2010:0526.3S22.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 823 Abs. 1, 2
Leitsätze
Den Leiter einer Treibjagt trifft keine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck dient, einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen während der Durchführung einer Jagd ausgehen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Aktenzeichen: 12 C 499/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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