8 O 10/15•Landgericht Arnsberg, 2015-03-05, 8 O 10/15
Full text
Landgericht Arnsberg — 8 O 10/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-05
Aktenzeichen: 8 O 10/15
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2015:0305.8O10.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird der Verfügungsbeklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:
An dieser Stelle ist in der Entscheidung ein Bild enthalten.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Antragsgegnerin an deren gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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