2 O 29/17•Landgericht Arnsberg, 2018-04-13, 2 O 29/17
Full text
Landgericht Arnsberg — 2 O 29/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-13
Aktenzeichen: 2 O 29/17
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0413.2O29.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs A Comfortline Bluemotion Tech 2,0 TDI, FIN: ###############, durch die Beklagte resultieren, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Wertminderungsbetrag in Höhe von 7.497,90 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 655,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 20.02.2017 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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