Landgericht Arnsberg, 2018-07-10, 5 T 120/18

5 T 120/18Cantonal CourtJul 10, 2018

Full text

Landgericht Arnsberg — 5 T 120/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-10

Aktenzeichen: 5 T 120/18

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0710.5T120.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 04.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T

vom 17.03.2018 aufgehoben.

Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 26.06.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind.

Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.