5 T 120/18•Landgericht Arnsberg, 2018-07-10, 5 T 120/18
Full text
Landgericht Arnsberg — 5 T 120/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-10
Aktenzeichen: 5 T 120/18
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:0710.5T120.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 04.04.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts T
vom 17.03.2018 aufgehoben.
Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 26.06.2017 wird dahingehend abgeändert, dass von dieser die Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG in Höhe von 8,00 € und die darauf entfallene Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV-GvKostG in Höhe von 1,60 € abzusetzen sind.
Insoweit bereits vereinnahmte Gebühren sind an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.