Landgericht Arnsberg, 2019-11-19, 2 Ks-411 Js 43/19-23/19

2 Ks-411 Js 43/19-23/19Cantonal CourtNov 19, 2019

Full text

Landgericht Arnsberg — 2 Ks-411 Js 43/19-23/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-19

Aktenzeichen: 2 Ks-411 Js 43/19-23/19

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2019:1119.2KS411JS43.19.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer als Schwurgerichtskammer

Normen: StGB § 212

Tenor

Der Angeklagte N wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die in Rumänien erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Die Angeklagte O wird freigesprochen.

Sie ist für die in dieser Sache seit dem 07.02.2019 erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen.

Der Angeklagte N hat die Kosten des Verfahrens einschließlich die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten O fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften

für den Angeklagten N: § 212 Abs. 1 StGB.

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