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3 S 66/23•Landgericht Arnsberg, 2024-08-21, 3 S 66/23
Entscheidungsdatum: 2024-08-21
Aktenzeichen: 3 S 66/23
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2024:0821.3S66.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 17.04.2023 (Az. 4 C 335/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Beratung und Empfehlung der Beklagten entstanden ist und zukünftig entsteht im Hinblick auf die Kündigung seines Altvertrages beim J. Krankenversicherung a.G. und den Neuabschluss einer privaten Krankenversicherung bei der U. Krankenversicherung AG (Versicherungsnummer N01) zum 01.01.2015.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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