17 O 86/06•Landgericht Bielefeld, 2006-08-09, 17 O 86/06
Full text
Landgericht Bielefeld — 17 O 86/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-09
Aktenzeichen: 17 O 86/06
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2006:0809.17O86.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: VIII. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird verboten, im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer im Rahmen des Fernabsatzes
a) gegenüber Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu verwenden,
die entgegen den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB
die folgende pauschale Einschränkung beinhaltet: „Ein Wider-
rufsrecht besteht nicht bei Produkten, die vom Besteller ent-
siegelt wurden oder bei denen durch einen speziellen Vermerk
auf den Produktseiten von www.eva.de darauf hingewiesen
wurde“;
b) eine Anbieterkennzeichnung zu führen, die entgegen den An-
forderungen des § 6 TDG nicht aufzeigt, wer vertretungsberech-
tigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antrags-
gegnerin ist;
c) gegenüber Verbrauchern eine Gerichtsstandsvereinbarung zu
verwenden.
-
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
-
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
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