6 O 127/06•Landgericht Bielefeld, 2007-04-17, 6 O 127/06
Full text
Landgericht Bielefeld — 6 O 127/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-17
Aktenzeichen: 6 O 127/06
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2007:0417.6O127.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen eines vom Kläger zu beauftra-genden Notars 106.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärungen des Klägers vor dem beauftragten Notar:
„Ich bin der eingetragener Eigentümer des nachfolgend beschriebenen, im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts S. von S. Blatt 8822 eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 79/10.000stel Mieteigentumsanteil an dem Grundstück im Rechtssinn, Gemarkung S., Flur 16, Flurstück 135, 137 und 216 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gebäude W.-straße 12 im 4. Obergeschoss Nr. 122 des Aufteilungsplanes.
Ich verpflichte mich hiermit, dass vorbezeichnete Wohnungseigentumsrecht auf die L. & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert L., zu übertra-gen, frei von der in Abt. III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Grund-schuld der Sparda-Bank Hannover eG in Höhe von 101.000,00 €.
Ich erteile hierzu der L. & Co. KG und Herrn I. L. die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
Ich erteile mein Einverständnis mit einer Weisung der L. & Co. KG und des I. L. an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abt. III des Wohnungsgrundbuches eingetragenen Grundschuld der Sparda-Bank Hannover eG zu verwenden.
Ich bewillige die Eintragung der L. & Co. KG als Eigentümer unter der aufschie-benden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch die Klage gefor-derten Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit auf dem Konto des unterzeichnenden Notars er-folgt und ein etwaig überschießender Betrag an mich auszukehren ist.“
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögens-schadens verpflichtet ist, soweit die im Klageantrag zu 1) näher bezeichnete Wohnung betroffen ist und der Schaden mit dem Erwerb dieser Wohnung, ihren laufenden Un-terhaltskosten und einer evtl. zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zusammen-hängt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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