17 O 49/07•Landgericht Bielefeld, 2007-06-29, 17 O 49/07
Full text
Landgericht Bielefeld — 17 O 49/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 17 O 49/07
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2007:0629.17O49.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: VIII. Kammer für Handelssachen
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelt für den von ihr betriebenen „Club C.“ mit der Aussage zu werben: „Im Club ist jedes Buch billiger als bei jedem anderen Händler“.
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Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlas-sungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Be-klagten zu vollziehen ist.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig voll-streckbar
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