13 O 93/07•Landgericht Bielefeld, 2007-11-20, 13 O 93/07
Full text
Landgericht Bielefeld — 13 O 93/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-20
Aktenzeichen: 13 O 93/07
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2007:1120.13O93.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,
- den Artikel Nail Art Liner (NAL) gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen,
a) und dabei die Liste der Bestandteile auf der Rückseite des auf dem Be-hältnis aufgeklebten Etiketts anzugeben,
b) und dabei die Angaben gemäß den §§ 4, 5 KVO nicht unverwischbar an-zubringen;
wenn dies wie in Anlage AS 1 wiedergegeben geschieht;
- den Artikel Nail Art Brush + Pen (NAP) gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen,
und dabei die Liste der Bestandteile auf der Rückseite des auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketts anzugeben, wenn dies wie in Anlage AS 2 wiedergegeben geschieht,
-
im Rahmen des Fernabsatzes Kosmetikprodukte an Verbraucher zum Kauf an-zubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, ge-genüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder Rückgabe zu informieren, wie dies wie in Anlage AS 3 wiedergegeben ge-schieht.
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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