16 O 52/09•Landgericht Bielefeld, 2009-09-09, 16 O 52/09
Full text
Landgericht Bielefeld — 16 O 52/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-09
Aktenzeichen: 16 O 52/09
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2009:0909.16O52.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Den Beklagten wird es untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Q.“ in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens, insbesondere als „Musikschule Q.“, als geschäftliche Bezeichnung einer Musikschule und/oder als Zeichen für Dienstleistungen einer Musikschule zu benutzen;
b) im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „Q.“ als Domainnamen anzumelden und/oder zu benutzen, insbesondere in Form des Domainnamens „musikschule-q..de“.
Ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen ab dem 11.01.2005 erfolgten.
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Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen vor dem 11.01.2005 erfolgten.
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Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten seit deren Bestehen erzielten Umsätze zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, in dem die Umsätze monatlich, nach dem jeweils tätigen Musiklehrer geordnet, aufgeführt sind.
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Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 120.000,-- vorläufig vollstreckbar.
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