Landgericht Bielefeld, 2009-09-10, 12 O 107/09

12 O 107/09Cantonal CourtSep 10, 2009

Full text

Landgericht Bielefeld — 12 O 107/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-10

Aktenzeichen: 12 O 107/09

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2009:0910.12O107.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

ein Augen-Optik-Fachgeschäft unter der Bezeichnung „L. Brillenmode & Hörakustik“ zu führen und/oder führen zu lassen und unter dieser Bezeichnung für ein Augenoptik-Fachgeschäft zu werben und/oder werben zu lassen;

  1. der Klägerin vollständige Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung über Zeit, Art und Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. zu erteilen;

  2. an die Klägerin 880,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

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