2 O 289/06•Landgericht Bielefeld, 2009-12-23, 2 O 289/06
Full text
Landgericht Bielefeld — 2 O 289/06 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-23
Aktenzeichen: 2 O 289/06
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2009:1223.2O289.06.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 19.02.2007 wird in Höhe von 4.989,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.09.2003 auf 3.971,96 €, seit dem 24.09.2003 auf 970,58 € und seit dem 02.11.2003 auf 69,73 € aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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