4a O 1615/10•Landgericht Bielefeld, 2010-11-11, 4a O 1615/10
Full text
Landgericht Bielefeld — 4a O 1615/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: 4a O 1615/10
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2010:1111.4A.O1615.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
wird
der T. gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften derjenigen Internetnutzer, denen die in der Anlage ASt 1 zu der beigefügten Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen zu den dort genannten Zeiten zugewiesen waren;
der T. im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in der Anlage ASt 1 zu den beigefügten Antragsschrift aufgeführten IP-Adressen in Verbindung mit den jeweiligen Tatzeitpunkten sowie diejenigen Datensätze (z.B. interne Kundenbezeichnung, Kundennummer, Benutzernummer, Login-Kennung), die es der Beteiligten ermöglichen, eine Zuordnung zu den jeweiligen Nutzern vorzunehmen, denen zu den Tatzeitpunkten die aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren, zu sichern, bis ein etwaiger Auskunftsanspruch der Antragstellerin nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erfüllt ist oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beteiligte zu einer Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet ist.
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