18 O 264/13•Landgericht Bielefeld, 2014-04-30, 18 O 264/13
Full text
Landgericht Bielefeld — 18 O 264/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-30
Aktenzeichen: 18 O 264/13
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2014:0430.18O264.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 30.06.2006 – Az.: 18 O 13/06 – an den Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 80% und der Kläger zu 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € zzgl. 110% der zu vollstreckenden Kosten. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleisung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet).
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