9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K•Landgericht Bielefeld, 2018-02-23, 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K
Landgericht Bielefeld, 2018-02-23, 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K
9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA KCantonal CourtFeb 23, 2018
Full text
Landgericht Bielefeld — 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-23
Aktenzeichen: 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0223.9KLS11.17LG.J31JS.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer
Tenor
I.
- Der Angeklagte A wird
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen,
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 21 Fällen,
-
wegen Urkundenfälschung in drei Fällen*,*
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und
-
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,
unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts J vom 28.11.2013 – 9 KLs 6 Js 24/12 – 11/13 – in der Fassung des Urteils des Landgerichts J vom 03.11.2014 – 1 KLs 6 Js 24/12 – 19/14 – zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Er wird
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen,
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen und
-
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,
zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
- Der Angeklagte B wird
-
wegen Urkundenfälschung und
-
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
- Die Angeklagte C wird
-
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls,
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 17 Fällen,
-
wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 23 Fällen,
-
wegen Urkundenfälschung in drei Fällen,
-
wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und
-
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird sie freigesprochen.
- Der Angeklagte D wird
-
wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug,
-
wegen Urkundenfälschung und
-
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,
zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
II.
-
Gegen die Angeklagten A und C wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 440.000 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.
-
Gegen den Angeklagten D wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 205.500 € angeordnet.
-
- Gegen die Angeklagten A , B , C und D wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 81.800 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.
- Gegen die Angeklagte C wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 19.420,28 € und von weiteren 1.200 Schweizer Franken angeordnet.
III.
Die Angeklagten tragen im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung die Kosten des Verfahrens. Im Umfang der Freisprüche der Angeklagten C und A trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A:
§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 55, 73c StGB.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B:
§ 263 Abs. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten C:
§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d. bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53, 73c StGB.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten D:
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.