Landgericht Bielefeld, 2018-02-23, 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K

9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA KCantonal CourtFeb 23, 2018

Full text

Landgericht Bielefeld — 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-23

Aktenzeichen: 9 KLs 11/17 LG J 31 Js 417/15 StA K

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0223.9KLS11.17LG.J31JS.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

I.

  1. Der Angeklagte A wird
  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen,

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 21 Fällen,

  • wegen Urkundenfälschung in drei Fällen*,*

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und

  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts J vom 28.11.2013 – 9 KLs 6 Js 24/12 – 11/13 – in der Fassung des Urteils des Landgerichts J vom 03.11.2014 – 1 KLs 6 Js 24/12 – 19/14 – zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

verurteilt.

Er wird

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in sechs Fällen,

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen und

  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,

zu einer weiteren

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

  1. Der Angeklagte B wird
  • wegen Urkundenfälschung und

  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

  1. Die Angeklagte C wird
  • wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls,

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 17 Fällen,

  • wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 23 Fällen,

  • wegen Urkundenfälschung in drei Fällen,

  • wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und

  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird sie freigesprochen.

  1. Der Angeklagte D wird
  • wegen Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug,

  • wegen Urkundenfälschung und

  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug,

zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

II.

  1. Gegen die Angeklagten A und C wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 440.000 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.

  2. Gegen den Angeklagten D wird die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 205.500 € angeordnet.

    1. Gegen die Angeklagten A , B , C und D wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 81.800 € angeordnet; die Angeklagten haften insoweit als Gesamtschuldner.
  1. Gegen die Angeklagte C wird die Einziehung eines weiteren Geldbetrages in Höhe von 19.420,28 € und von weiteren 1.200 Schweizer Franken angeordnet.

III.

Die Angeklagten tragen im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung die Kosten des Verfahrens. Im Umfang der Freisprüche der Angeklagten C und A trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten A:

§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 55, 73c StGB.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B:

§ 263 Abs. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich der Angeklagten C:

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d. bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung, § 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53, 73c StGB.

Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten D:

§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 5, § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 4, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73c StGB.

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