12 O 95/17•Landgericht Bielefeld, 2018-02-27, 12 O 95/17
Full text
Landgericht Bielefeld — 12 O 95/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-27
Aktenzeichen: 12 O 95/17
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0227.12O95.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 10.10.2017 bleibt mit folgender Modifizierung des Urteilstenors zu Ziffer 1. aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Leistungen eines Schlüsseldienstes unter Angabe eines Ortsnamens zu bewerben, wie nachfolgend eingelichtet (beispielhaft ) mit der Werbung für den Ort Pullach geschehen, wenn tatsächlich am angegebenen Ort von der Beklagten eine geschäftliche Niederlassung nicht unterhalten wird: Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € fortgesetzt werden.
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