12 Ns 90/16•Landgericht Bielefeld, 2018-05-14, 12 Ns 90/16
Full text
Landgericht Bielefeld — 12 Ns 90/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-14
Aktenzeichen: 12 Ns 90/16
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0514.12NS90.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. kleine Strafkammer
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 wird dieses unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Monaten
verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist. Daher gilt ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Die Berufungsgebühr wird um 30 % ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
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