15 O 97/16•Landgericht Bielefeld, 2018-05-18, 15 O 97/16
Full text
Landgericht Bielefeld — 15 O 97/16 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-18
Aktenzeichen: 15 O 97/16
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0518.15O97.16.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
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welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014 zur Kenntnis gegeben wurden;
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welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2015 zur Kenntnis gegeben wurden;
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welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2016 zur Kenntnis gegeben wurden;
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welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2017 zur Kenntnis gegeben wurden;
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welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2014 festgestellt wurde;
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welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2015 festgestellt wurde;
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welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2016 festgestellt wurde;
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welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2017 festgestellt wurde;
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welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2014 erreicht wurden;
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welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2015 erreicht wurden;
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welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2016 erreicht wurden;
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welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2017 erreicht wurden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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