Landgericht Bielefeld, 2018-05-18, 15 O 97/16

15 O 97/16Cantonal CourtMay 18, 2018

Full text

Landgericht Bielefeld — 15 O 97/16 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2018-05-18

Aktenzeichen: 15 O 97/16

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:0518.15O97.16.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

  1. welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014 zur Kenntnis gegeben wurden;

  2. welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2015 zur Kenntnis gegeben wurden;

  3. welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2016 zur Kenntnis gegeben wurden;

  4. welche für die Leistungszulage relevanten Ziele und Zielkorridore, welche den Zielen, die für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse festgesetzt wurden, entsprechen, dem Verwaltungsrat hinsichtlich des Geschäftsjahres 2017 zur Kenntnis gegeben wurden;

  5. welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2014 festgestellt wurde;

  6. welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2015 festgestellt wurde;

  7. welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2016 festgestellt wurde;

  8. welcher für die Höhe der Leistungszulage maßgebende Zielerreichungsgrad, welcher dem Zielerreichungsgrad für den unternehmens-erfolgsbezogenen Anteil der Sparkassensonderzahlung der Mitarbeiter/innen der Sparkasse entspricht, von dem Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2017 festgestellt wurde;

  9. welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2014 erreicht wurden;

  10. welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2015 erreicht wurden;

  11. welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2016 erreicht wurden;

  12. welches Bewertungsergebnis der Beklagten und welches Betriebsergebnis der Beklagten im Geschäftsjahr 2017 erreicht wurden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

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