Landgericht Bielefeld, 2018-12-20, 4 O 127/16

4 O 127/16Cantonal CourtDec 20, 2018

Full text

Landgericht Bielefeld — 4 O 127/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-20

Aktenzeichen: 4 O 127/16

ECLI: ECLI:DE:LGBI:2018:1220.4O127.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monate (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, Lehrern der G.-Schule R. zu ermöglichen, die nachfolgend abgedruckte Fotografie zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen

wie geschehen unter www.xxx/a_bis_zett/Laender/tschechien.htm,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen,

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte V., in Höhe von 459,40 € freizustellen,

die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der ggf. weiteren Nutzungen der zu Ziff. 1 abgebildeten Fotografie zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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