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20 S 64/20•Landgericht Bielefeld, 2021-09-07, 20 S 64/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-07
Aktenzeichen: 20 S 64/20
ECLI: ECLI:DE:LGBI:2021:0907.20S64.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford (Az. 12 C 1129/19) abgeändert:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 714,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2019 sowie weitere 40,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es zu unterlassen, den Beklagten ohne seine Einwilligung direkt oder über von der Klägerin beauftragte Mitarbeiter zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70% und der Beklagte zu 30%.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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