17 0 244/84•Landgericht Bonn, 1986-02-21, 17 0 244/84
Full text
Landgericht Bonn — 17 0 244/84 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-02-21
Aktenzeichen: 17 0 244/84
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1986:0221.17.0.244.84.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.512,84 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.318,82 DM seit dem 31.10.1984 und aus weiteren 1.194,02 DM seit , dem 01.01.1985 zu zahlen.
Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger allen zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21.12.1982, soweit, die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu 3/4 zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen der Haftungssumme aus dem Versicherungsvertrag Nr. ### ####.
Die Beklagten zu 1) und 3) sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger allen zukünftig entstehenden immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 21.12.1982 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 zu ersetzen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen der Haftungssumme aus dem Versicherungsvertrag Nr. ### ####.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 87 %, die Beklagten 13 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbringen.
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