13 O 559/91•Landgericht Bonn, 1992-09-17, 13 O 559/91
Full text
Landgericht Bonn — 13 O 559/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-17
Aktenzeichen: 13 O 559/91
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1992:0917.13O559.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.02.1992 (13 O 559/91 LG Bonn) wird - soweit es von der Beklagten zu 1) zu Ziffer 1a) der Urteilsformel teilweise angefochten worden ist - aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten zu 1) auferlegt
Das Urteil ist gegenüber der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Ziffer 1a) für den DM 20.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1992 übersteigenden Betrag gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 48.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch in Form der unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse zu leisten.
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