8 S 344/94•Landgericht Bonn, 1995-03-28, 8 S 344/94
Full text
Landgericht Bonn — 8 S 344/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-28
Aktenzeichen: 8 S 344/94
ECLI: ECLI:DE:LGBN:1995:0328.8S344.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 29. September 1994 - 4 C 613/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, die an der im Nutzungsrecht der Klägerin stehende Grabstätte X auf dem Friedhof in L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzelwuchs eingetretenen Grabmalschäden zu beseitigen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch geeignete Maßnahmen für die Zukunft das Eindringen und Beschädigen der Grabstätte X, Friedhof L, Feld $, Nr. ##, neuer Teil, durch Wurzeln des nahestehenden Kastanienbaumes zu verhindern.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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